Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB 2019)

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Nachfolgende AEB gelten bei allen Bestellungen von Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Leistungen“) durch Konzerngesellschaften der IDS Industrieservice + Anlagenbau GmbH (Auftraggeber) und bei Verträgen, in denen auf diese AEB Bezug genommen wird.

1.2. Der Auftragnehmer erklärt sich mit der ausschließlichen Geltung der AEB des Auftraggebers für die jeweilige Bestellung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden bei einer Bestellung oder in einem Vertrag von diesen AEB abweichende Vereinbarungen getroffen, gelten die AEB nachrangig und ergänzend.

1.3. Hiermit wird der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers widersprochen.

2. Zustandekommen des Vertrages, Nebenabreden, unzulässige Werbung

2.1. Der Vertrag kommt gemäß Bestellung zustande, es sei denn, der Auftragnehmer widerspricht innerhalb einer Woche ab Erhalt der Bestellung schriftlich dem Vertragsschluss.

2.2. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

2.3. Die Verwendung von Bestellungen zu Referenz- und/oder Werbezwecken ist unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber stimmt vorher der Verwendung schriftlich zu.

3. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge

3.1. An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Berechnungen, Konstruktionsplänen und sonstigen Unterlagen, die der Auftraggeber für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder bezahlt hat, bleiben seine Eigentums- und/oder Urheber- und/oder sonstige Schutzrechte vorbehalten; diese Unterlagen dürfen nur für Arbeiten zur Erledigung der Bestellung verwendet und ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen, eventuell angefertigte Kopien und/oder beigestellte Werkzeuge sind dem Auftraggeber nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert und kostenlos zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat vorstehende Verpflichtungen auch Dritten aufzuerlegen, denen er die Unterlagen des Auftraggebers zugänglich macht.

3.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen Vertrag und die in seinem Rahmen erlangten Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, soweit dies zur Ausführung des Vertrages unvermeidlich ist. Organe und Arbeitnehmer sowie Vertragspartner des Auftragnehmers sind zu entsprechender Vertraulichkeit zu verpflichten.

3.3. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die durch eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch ihn oder durch Dritte, denen er die Unterlagen oder Informationen zugänglich gemacht hat, entstehen.

4. Verantwortlichkeit des Auftragnehmers

Die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen berührt nicht die alleinige Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für seine Leistungen und/oder für von ihnen ausgehende Gefahren. Das gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen seitens des Auftraggebers.

5. Inspektionen

5.1. Nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung haben der Auftraggeber bzw. seine Mitarbeiter und/oder von ihm benannte Dritte Zutritt zu den Fertigungs- und Montagestätten sowie Lager des Auftragnehmers und/oder dessen Unterauftragnehmers (Subunternehmer, Lieferant, Planungsbüro etc.), um u.a. den Stand der Arbeiten, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Leistung zu überprüfen.

5.2. Solche Inspektionen erfolgen ohne jedwede rechtliche Wirkung, beispielsweise hinsichtlich einer etwaigen Abnahme oder Mängelansprüchen des Auftraggebers; eine Inspektion ersetzt weder eine Abnahme noch stellt sie eine solche dar, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers für seine Leistungen und/oder von ihnen ausgehenden Gefahren. Insbesondere kann aus einer Inspektion kein Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers hergeleitet werden.

6. Ersatzteile

Der Auftragnehmer garantiert, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Ablauf der Mängelhaftungszeit verfügbar sind.

7. Beförderung von gefährlichen Gütern, Kennzeichnung von Gefahrstoffen, Verpackung

7.1. Es ist Sache des Auftragnehmers, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z. B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und umfassend zu informieren. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er dem Auftraggeber die nach gesetzlicher Vorschrift zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.

7.2. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Auftragnehmer zur Beachtung der jeweils national und international gültigen Vorschriften verpflichtet. Auch etwaige abweichende und/oder zusätzliche nationale Vorschriften des jeweiligen Empfangslandes sind zu beachten, wenn das Empfangsland in der Bestellung benannt wurde.

7.3. Der Auftragnehmer ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb eintreten, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden. Verpflichtungen des Auftraggebers aus gefahrgutrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

8. Ausfuhrgenehmigung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit seiner Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder die Leistungen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.

9. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

9.1. Die vereinbarten Vertragspreise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzwertsteuer.

9.2. Die Preise verstehen sich FCA (benannter Ort) gemäß INCOTERMS in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gilt.

9.3. Zahlungen erfolgen nach vollständiger und ordnungsgemäßer Vertragserfüllung innerhalb von 45 Tagen netto berechnet ab dem ersten Werktag ab Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Auftraggeber.

9.4. Ist die Erfüllung bestimmter Leistungen und/oder die Gestellung von Sicherheiten vereinbart, wird der Rechnungsbetrag erst nach Erfüllung dieser Voraussetzung fällig. Hat der Auftraggeber einem Dritten wegen möglicher Mängel der Leistungen des Auftragnehmers Sicherheit geleistet, wird der Rechnungsbetrag erst fällig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

9.5. Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Leistungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen.

9.6. Verzug des Auftraggebers tritt nach Fälligkeit erst aufgrund Mahnung ein. Der Auftraggeber kommt nicht in Zahlungsverzug, wenn er sich gutgläubig über den Bestand einer gegenüber den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers erhobenen Einrede oder eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts geirrt hat.

9.7. Beruht ein Zahlungsverzug des Auftraggebers auf Fahrlässigkeit, sind Verzugszinsen auf 5 (fünf) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) begrenzt, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass ihm in Folge des Verzuges ein höherer Schaden entstanden ist.

9.8. Zahlungen des Auftraggebers bedeuten keinesfalls ein Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Leistung im Sinne einer Abnahme.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Konzernverrechnung

10.1. Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu.

10.2. Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber auch wegen solcher Forderungen zu, die er gegen Unternehmen hat, die mit dem Auftragnehmer im Sinne von § 15 AktG verbunden sind. 10.3. Streitigkeiten über die Höhe der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Leistungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen.

11. Termine, verspätete Leistungen

11.1. In der Bestellung angegebene Termine sind bindend. Vorzeitige Leistungen und/oder Teilleistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

11.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Termine nicht eingehalten werden können.

11.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden angefangenen Tag einer schuldhaften Terminüberschreitung 0,2 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Vertragspreises gemäß Ziffer 9.1 als Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens und/oder weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Leistung (einschließlich des Rechts zum Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers, die Vertragsstrafe zu fordern, bleibt auch dann bis zur Schlusszahlung bestehen, wenn er sich dies bei der Annahme der Leistung nicht vorbehalten hat. Soweit ein Vertragstermin geändert oder neu vereinbart wird, unterliegt der geänderte oder neu vereinbarte Termin ebenfalls der Vertragsstrafe.

11.4. Unbeschadet seiner sonstigen und/oder weitergehenden Ansprüche kann der Auftraggeber im Falle des Verzugs nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, wenn der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dies rechtfertigen, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistung zu Lasten des Auftragnehmers selbst ausführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.

11.5. Im Falle einer Ersatzvornahme wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber sämtliche hierfür erforderlichen Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben.

11.6. Bei etwa daran bestehenden eigenen oder Schutzrechten Dritter wird er auf seine Kosten dem Auftraggeber die für die Ersatzvornahme notwendigen Nutzungsrechte im erforderlichem Umfang verschaffen bzw. den Auftraggeber von Ansprüchen aus diesen Rechten Dritter unverzüglich freistellen.

11.7. Mit Abschluss des Vertrages erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Schutzrechte bei der Ersatzvornahme durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte.

12. Forderungsabtretung

Gegen den Auftraggeber gerichtete Forderungen dürfen nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. § 354a HGB bleibt unberührt.

13. Gefahrübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr gemäß den mit ihm jeweils vereinbarten Lieferbedingungen. Sind solche nicht vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme.

14. Dokumente

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und/oder Lieferscheinen die Bestellnummer des Auftraggebers sowie die vertraglich vereinbarten Kennzeichnungen anzugeben, anderenfalls gehen etwaige Folgen (z. B. weitere Verzögerungen, Zusatzkosten) zu seinen Lasten.

15. Mängelhaftung, Mängelrüge, Rückgriff

15.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den im Land des Auftragnehmers und im Bestimmungsland bestehenden Standards, Vorschriften und Normen (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften), entsprechen, die vereinbarten Beschaffenheiten und die garantierten Eigenschaften aufweisen und auch ansonsten sach- und rechtsmängelfrei sind.

15.2. Die Rechte aus der gesetzlichen Mängelhaftung einschließlich der Rechte aus § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) stehen dem Auftraggeber ohne Einschränkungen zu.

15.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

15.4. Auf seine dadurch bedingten notwendigen Aufwendungen kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Vorschuss verlangen. 15.5. Sofern der Auftraggeber gemäß vorstehender Ziffer 15.2 zur Selbstvornahme berechtigt ist, findet hinsichtlich der Verpflichtungen des Auftragnehmers Ziffer 11.4 entsprechende Anwendung.

15.6. Alle mit der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Auftragnehmer zu tragen.

15.7. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren 36 Monate, nach Gefahrübergang. Ist die Leistung ein Bauwerk oder ist sie für ein Bauwerk bestimmt und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt; §§ 438 Abs. 3, 479 und 634a Abs. 3 BGB bleiben ebenfalls unberührt.

15.8. Soweit und solange Leistungen infolge von Nacherfüllungsarbeiten durch den Auftragnehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängel um die Dauer dieser Nacherfüllungsarbeiten. Für im Rahmen der Mängelhaftung reparierte und/oder ersetzte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme der Reparatur bzw. der Ersatzleistung von neuem, jedoch für nicht länger als fünf, im Falle von Bauleistungen nicht länger als sieben Jahre ab dem Gefahrübergang.

16. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz

16.1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die der Auftraggeber insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von ihm veranlassten Rückrufaktionen hat; über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

16.2. Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Unterauftragnehmern (Subunternehmer, Lieferanten, Planungsbüros etc.) des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

16.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung und Schadensersatzansprüche Dritter versichert zu halten und dem Auftraggeber dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des Auftragnehmers.

17. Haftung für Umweltschäden

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen entstehen. Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen.

18. Haftung

18.1. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

18.2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erste schriftliche Anforderung von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden.

19. Höhere Gewalt

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen und Krieg.

20. Kündigung/Rücktritt

Unbeschadet seiner sonstigen Rechte auf freie Kündigung und auf Kündigung aus wichtigem Grund kann der Auftraggeber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

21. Rechte Dritter

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Leistungen keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte und/oder Urheberrechte, verletzen. Im Falle etwaiger Inanspruchnahme durch Dritte hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern
freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus und/oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.

22. Untervergaben

22.1. Der Auftragnehmer bedarf zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber seinen Unterauftragnehmern (Subunternehmer, Lieferanten, Planungsbüros etc.) der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

22.2. Zur Vermeidung der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten seitens der Unterauftragnehmer des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, direkte Zahlungen an Unterauftragnehmer vorzunehmen, die, sofern sie
berechtigte Forderungen des Unterauftragnehmers betreffen, im Verhältnis zum Auftragnehmer als Zahlung an Erfüllungsstatt gelten.

22.3. In jedem Fall sind Dritte, insbesondere Unterauftragnehmer, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung bedient oder die sonst von ihm im Zusammenhang mit seinen Leistungen einbezogen werden, Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

23. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.

24. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Verwendungsstelle, für Zahlungen des Auftraggebers ist es dessen Geschäftssitz.

25. Gerichtsstand, anwendbares Recht

25.1. Sofern der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Verfahrensarten der Sitz des Auftraggebers; der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

25.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsnormen; die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

26. Verhaltenskodex

Der Auftraggeber ist den Grundsätzen von Ethik, Integrität und Gesetzestreue verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ebenfalls zu Integrität und einem gesetzestreuen, ethischen Verhalten, das den Prinzipien der Global Compact- Initiative der Vereinten Nationen und dem Verhaltenskodex der IDS Industrieservice + Anlagenbau GmbH für Nachunternehmer und Lieferanten entspricht.